Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB
1. Geltungsdauer

Für alle Angebote, Lieferungen, Werk-, Dienst- und Agenturleistungen der Fa. Leibing GmbH Werbetechnik sind allein die folgenden Bedingungen verbindlich. Durch ihr Vorliegen werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt. Abweichungen davon, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schrift­lichen Zustimmung durch die Firma Leibing GmbH Werbetechnik und gelten auch dann immer nur für den jeweiligen Einzelfall. Die Unwirksamkeit einer oder eines Teils einer Klausel berührt den anderen Teil der Klausel(n) nicht.

2. Gegenstand

Gegenstand der Bedingungen ist der Vertrag über die Tätigkeit der Firma Leibing GmbH Werbetechnik auf den Gebieten der Werbegestaltung, Werbeberatung, Design, Schilder- und Lichtreklameherstellung, Beschriftungstechnik, Fahrzeug-, Fassaden-, Banden-, Planen- und Fensterbeschriftung, Layout-Erstellung, der Buchstabentechnik, Montage und Druck­vorlagenstellung.

3. Urheberrecht – Abwicklung

An allen Zeichnungen, Skizzen, Entwürfen, Schaltbildern, Kostenvoranschlägen, Statiken etc. behält sich die Firma Leibing GmbH Werbetechnik das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die vorgenannten Zeichnungen etc. dürfen keiner dritten Person zugänglich gemacht werden. Weitere Verwendung des Entwurfes etc. ist nicht gestattet und bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Firma Leibing GmbH Werbetechnik. Skizzen, Entwürfe, Probeschilder etc. werden, sollte keine gegenteilige Vereinbarung ge­troffen worden sein, nach Aufwand berechnet Alle Unterlagen sind, sofern eine Auftrags­erteilung gegenüber der Firma Leibing GmbH Werbetechnik nicht erfolgt, unverzüglich zurück­zugeben. Ideen, Entwürfe, Konzepte, Muster, Produkte und Leistungen jeder Art werden von der Leibing GmbH Werbetechnik nur gegen Berechnung erbracht. Diese dürfen weder vervielfältigt, noch nachgeahmt oder verändert werden. Eine Übertragung der Rechte der Firma Leibing GmbH Werbetechnik kann nur schriftlich gegen besondere Vergütung erfolgen. Auch durch Bezahlung erwirbt der Besteller nur das eingeschränkte Nutzungsrecht für den jeweils konkreten Auftragszweck. Bei Nachauflagen und erweiterten Verwendungs­zwecken etc. steht der Firma Leibing GmbH Werbetechnik je nach Nutzungsgrad eine Nach­berechnung des Honorars in Höhe von 5 bis 50 % zu. Korrekturvorlagen sind vom Auftrag­geber genau zu überprüfen, auch auf den Verwendungszweck des Gesamtauftrages hin. Fehlerkorrekturen sind deutlich zu kennzeichnen, denn sie sind für die Auftragsabwicklung verbindlich. Grundsätzliche – oder spätere – Änderungswünsche sind kostenpflichtig. Für Ausführungen nach vom Besteller eingereichten Vorgaben hat dieser allein die Sorgfalts­pflicht. Durch die Firma Leibing GmbH Werbetechnik geschaffene Werbemittel kann diese sig­nieren (Urheberrecht), mit Fabrikationstext versehen und auch im Rahmen ihrer Eigen­werbung verwenden.

4. Treubindung

Die Treubindung gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet die Firma Leibing GmbH Werbetechnik zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Media-Einsatzes und die Auswahl dritter Personen und Unternehmen durch die Firma Leibing GmbH Werbetechnik, z. B. im Bereich der Werbemittel­produktion oder Druckereiauswahl usw. Sofern der Vertragspartner sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter der Berücksichtigung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmög­lichem Erfolg im Sinne des Vertragspartners.

5. Media- und Druckereiaufträge

Aufträge an Werbeträger und Druckereien etc. erteilt die Firma Leibing GmbH Werbetechnik im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu den, für den Vertragspartner günstigsten, tarif­lichen Bedingungen. Die Firma Leibing GmbH Werbetechnik berechnet insoweit zusätzlich ihre Aufwendungen gemäß individual vertraglicher Vereinbarung.

6. Geheimhaltung

Die Firma Leibing GmbH Werbetechnik ist im Rahmen eines Vertrages zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Ver­tragspartners verpflichtet. Soweit sie dritte Personen zur Erfüllung des Vertrages heran­zieht, verpflichtet sie diese zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltung besteht auch nach­vertraglich.

7. Genehmigungspflicht

Es besteht für die Anbringung von Schildern- und Lichtreklame / Außenwerbung eine öffent lichrechtliche Genehmigungspflicht. Zur Einholung der jeweiligen Genehmigungen ist der Vertragspartner auf eigene Rechnung verpflichtet, eine entgegenstehende Vereinbarung muss ausdrücklich erfolgen. Die Vorbereitung und Einreichung der erforderlichen Anträge kann, gegen Berechnung der entstehenden Kosten und ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners, durch die Firma Leibing GmbH Werbetechnik erfolgen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Anträge zeichnet der Vertragspartner verantwortlich. Bei Auftragserteilung versichert der Vertragspartner, dass genehmigungsrechtliche Bedenken für die Durchführung des Vertrages nicht bestehen und er dieses vorher geprüft hat bzw. Genehmigungen eingeholt hat. Eine etwaige spätere Versagung der Genehmigung berührt die Verpflichtung des Vertragspartners zur Erfüllung nicht.

8. Handelsübliche Abweichungen – Schönheitsfehler

Farben und Beschaffenheit von Endprodukten können Unterschiede zum Muster aufweisen, die durch Reproduktion oder Fabrikationstechnik unvermeidbar sind. Auch können Lieferqualitäten durch Vorlieferanten ohne Verschulden der Firma Leibing GmbH Werbetechnik abweichen. Dafür übernimmt diese keine Haftung. Bei Werbeanlagen in denen Kunststoffe und Acrylgläser verarbeitet werden, können geringfügige Kratzer, Haarrisse, Einschlüsse oder Pickel auftreten. Derartige, geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Mangelrüge. Dabei ist von dem vertraglichen Zweck der Anlage auszugehen, ob nämlich durch derartige Mängel die Werbewirkung beeinträchtigt wird (geringfügige Beeinträchtigungen können z.B. bei einer hoch angebrachten Anlage nicht mehr erkannt werden). Auszugehen ist danach immer von der konkreten Anlage / Schild und einer Werbebeeinträchtigung durch einen Mangel. Durch den Maßstab der Entwürfe bedingt, kann es zu Abweichungen kommen. Ebenso ist es möglich, das der Folienfarbton der Beschriftung nicht genau mit den HKS-Farben des Papierdrucks oder DIN RAL übereinstimmt Diese Abweichungen können also nicht zur Reklamation der Anlage / Schilder- u./o. Lichtreklame, der Fahrzeug- oder Folienbeschriftung etc. führen.

9. Haftung – Mängelrügen

Im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen haftet die Firma Leibing GmbH Werbetechnik dem Vertragspartner gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Es ist nicht Aufgabe der Firma Leibing GmbH Werbetechnik, die vertragliche Vereinbarung auf die wett­bewerbsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Soweit die Firma Leibing GmbH Werbetechnik Subunternehmer in die Auftragsabwicklung einschaltet, haftet sie nicht für Fehler, Schäden oder Versäumnisse, die durch diese Dritten verursacht wurden. Etwaige Ersatzansprüche gegen diese gelten schon jetzt als an den Vertragspartner / Auftraggeber wirksam abge­treten. Der Vertragspartner hat die gegenständliche Leistung der Firma Leibing GmbH Werbetechnik unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel binnen drei Werktagen nach Zugang durch schriftliche Anzeige zu rügen. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Auftragserfüllung. Es kann Minderung, nicht aber Schadensersatz gefordert werden. Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne des § 459 Abs. l BGB wird die Firma Leibing GmbH Werbetechnik auf ihre Kosten und nach ihrer Wahl Ersatzlieferung vornehmen. Schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Sofern eine Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB zugesichert ist, sind Schadensersatzan­sprüche aus den §§ 463,480 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen. Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich als solche vereinbart worden sein. Eigenschaften von Proben und Mustern gelten als nicht zugesichert ( § 494 BGB ist ausgeschlossen). Eine Bezugnahme auf DIN-Normen und ähnliches beinhalten nur eine nähere Warenbezeichnung und begründet ebenfalls keine Zusicherung, es sei denn, die Zusicherung wurde ausdrücklich vereinbart. Mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche wegen zugesicherter Eigen­schaften sind alle Schadensersatzansprüche des Vertragspartners (z. B. aus Verzug, Unmög­lichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistungen, positiver Vertrags­verletzung, unerlaubten Handlungen) gegen die Firma Leibing GmbH Werbetechnik als auch gegen deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der genannten Personen. Bei Verzug und Unmöglichkeit besteht Haftung auch bei Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe der Mehraufwen­dungen für eine Deckungsvereinbarung oder eine Ersatzvornahme.

10. Kostenermittlung – Preisgestaltung

Die im Angebot der Firma Leibing GmbH Werbetechnik aufgeführten Preise verstehen sich ausschließlich Montage und zzgl. der geltenden Mehrwertsteuer. Bei Anlagen, welche einschließlich Montage und Hochspannungsinstallation geliefert werden, versteht sich der Preis grundsätzlich ohne Niederspannungs-, Hochspannungs-, Schaft- u. Erdschutzleitung, erforderlicher Gerüststellung sowie etwa anfallender Maurer-, Stemm-, Verputz- und Dachdeckerarbeiten. Der Netzanschluss technischer Anlagen erfolgt It. DIN VDO durch einen autorisierten Elektrobetrieb auf Kosten des Vertragspartners. Die in den Angeboten der Firma Leibing GmbH Werbetechnik angeführten Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Betrieb des Lieferers, ausschließlich Transport und Verpackung sowie evtl. Eilzuschläge. Lieferungen reisen auf Risiko und Gefahr des Empfängers. Die Kostenerfassung innerhalb der umfangreichen Leistungspalette der Firma Leibing GmbH Werbetechnik kann wie folgt einzeln berechnet werden:
a) Agenturleistungen: Honorar für Konzeption / Vorausentwicklungen
b) Herstellungskosten: Produktionsvorlagen / Endproduktionen.
Mit der Vorlage eines Entwurfes bei Agenturleistungen oder einer Korrekturvorlage bei Herstellungsaufträgen sind 30 % des gesamten Auftragswertes zur Deckung der Vorlaufkosten fällig. Die Restsumme ist sofort bei Lieferung / Rechnungsstellung zahlbar. Im Falle eines Stornos durch den Vertragspartner bekommt die Firma Leibing GmbH Werbetechnik jegliche bis dahin angefallenen Kosten erstattet. Es werden für Offerten und Auftrags­bestätigungen immer gültige Tageskalkulationen angewandt, die bei Lieferung ohne weitere Rücksprache angepasst werden können, wenn sich zwischenzeitlich die Gestehungskosten durch Tarifänderungen oder Vorlieferanten verschoben haben sollten. Alle Angebote sind für die Firma Leibing GmbH Werbetechnik grundsätzlich freibleibend.

11. Lieferfristen

Eine schriftlich vereinbarte Lieferzeit beginnt frühestens mit Vorliegen aller vom Vertragspartner beizubringenden Unterlagen und Produktionsfreigabe, samt dessen Anzahlung. Lieferverzug kann mit 3 Wochen Nachfrist durch Einschreiben angemeldet werden. Bei höherer Gewalt, Streiks u./o. Verschulden durch Vorlieferanten sind Ersatzansprüche ausgeschlossen. Die Firma Leibing GmbH Werbetechnik ist zu Teil­lieferungen berechtigt, die als eigenständiges Geschäft abgerechnet werden.

12. Zahlungsbedingungen – Verzug

Alle Rechnungen sind unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen sofort ab Rechnungszugang zahlbar, weil lohnintensiv müssen Skonti und Zahlungsziele von Fall zu Fall schriftlich vereinbart werden. Jede Einzelleistung oder Lieferung gilt als gesonderter Auftrag. Bis zur endgültigen Regulierung gilt Eigentumsvorbehalt. Zahlungsverzug setzt 20 Tage nach Rechnungsdatum ein. Unabhängig der Geltendmachung von Inkassogebühren oder eines höheren Schadens, werden bei Verzug in Folge Mahnung, ohne besondere Ankündigung, Verzugszinsen berechnet (3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank). Im Falle eines Zwangsinkassos werden alle weiteren offenen Rechnungen des Vertragspartners automatisch einbezogen. Die Firma Leibing GmbH Werbetechnik ist berechtigt Abschlagszahlungen zu verlangen, soweit die Durchführung des Vertrages einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt und die Firma Leibing GmbH Werbetechnik ihrerseits bereits an den jeweiligen Lieferanten Abschlagszahlungen leisten muss. Wird der Firma Leibing GmbH Werbetechnik Vermögensverfall des Vertragspartners bekannt, oder enthält der Auftrag ganz besondere Nebenkosten, ist abweichend von Ziff. 10 der Endbetrag des Gesamtauftrags, oder Teile davon, auf Anforderung hin sofort zahlbar.

13. Einspruch – Erfüllungsort – Salvatorische Klausel

Einspruch gegen die Rechnungsstellung sollte nur begründet und unverzüglich erfolgen. Erfüllungsort und Gerichtstand ist für beide Teile Neenstetten. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt werden. Das Gleiche gilt soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücken soll eine angemessene Regelung treten.